AGB
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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I. Kaufmännische Bestimmungen



§ 1 Geltung



(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Andernacher Bimswerke GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.



§ 2 Angebot und Vertragsabschluss



(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(3) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.



§ 3 Technische Abwicklung



(1) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Käufer nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der Produkte des Verkäufers. Auch durch die Übergabe von Merkblättern oder technischen Anweisungen entsteht kein Beratungsverhältnis. Erfolgen ausnahmsweise doch Beratungen, setzt der Verkäufer voraus, dass der Käufer über die erforderlichen bautechnischen Grundkenntnisse für die Verarbeitung der Liefergegenstände an Bauwerken sowie über allgemeines baufachliches Wissen verfügt. Beratungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der vom Käufer erteilten Informationen. Zur Überprüfung dieser Informationen (sowie zur eigenen Ermittlung) ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Der Verkäufer haftet aus einer durchgeführten Beratung nur, wenn diese schriftlich erfolgt ist und anschließend die eigenen Produkte des Verkäufers zur Anwendung gekommen sind.

(2) Der Käufer ist für die rechtzeitige Übergabe von vollständigen und verbindlichen Ausführungsunterlagen (Architektenpläne, Schalpläne, Bewehrungspläne, statische Unterlagen, Haustechnikpläne, bauphysikalische Nachweise usw.) unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben des Verkäufers sowie für die zügigen Freigaben der Baustelle und des Prüfers verantwortlich. Verzögerungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Eine Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen, eine Überprüfung der Maßketten und ein Abgleich der verschiedenen Pläne des Architekten/Statikers durch den Verkäufer erfolgt nicht. Die Erstellung von Verlege-/Aufstellplänen und Werksplänen obliegt dem Verkäufer und wird dem Käufer zur Prüfung zugestellt. Der Käufer hat diese insbesondere in Bezug auf Lastangaben, Maßhaltigkeit, Vollständigkeit und Kranlasten zu überprüfen und zur Produktion schriftlich freizugeben. Die Kosten der Kontrolle einschließlich Prüfer gehen zu Lasten des Käufers. Im Falle unvollständiger und/oder widersprüchlicher Pläne und Angaben haftet der Käufer für entstehende Schäden.

(3) Für Arbeiten nach Zeichnung und Berechnungen des Käufers sowie vom Käufer oder Dritten überlassenen statischen Unterlagen übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, überlassene Berechnungen und statische Unterlagen auf Einsparmöglichkeiten zu überprüfen. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, die Bemessung unter Zugrundelegung des Standsicherheitsnachweises des Gebäudes auf Basis seiner Bemessungstabellen vorzunehmen. Dabei kann es aus transport- und fertigungstechnischen Überlegungen zu einem höheren Stahlanteil kommen. Auf Wunsch verschicken wir mit den Plänen auch Bemessungsnachweise/Stahllisten zur Prüfung. Nach Produktion können Einwendungen gegen die gewählte Bewehrung nicht mehr vorgebracht werden. Der Verkäufer behält sich aus produktions- und transporttechnischen Überlegungen vor, die Platten- bzw. Elementteilung nach eigenen Überlegungen vorzunehmen oder die Ausführung "örtlich zu schalen" vorzugeben. Verbindliche Aufmaße auf der Baustelle werden von dem Verkäufer nicht genommen.

(4) Wünscht der Auftraggeber eine bestimmte Reihenfolge bei der Stapelung und späteren Anlieferung, ist diese dem Verkäufer spätestens mit der Freigabe mitzuteilen. Eine spätere Änderung ist nicht mehr möglich. Der Verkäufer ist bemüht, die Stapelung gemäß der vorgegebenen Verlegereihenfolge vorzunehmen und zu verladen. Hierbei müssen jedoch die Geometrien der Elemente sowie Vorschriften zur Ladungssicherung berücksichtigt werden. Beschädigungen der Elemente, die ursächlich auf die vorgegebene Reihenfolge zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Käufers.



§ 4 Preise und Zahlung



(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Pauschalkalkulationen basieren in Menge und Preis auf den für die Kalkulation zur Verfügung gestellten Unterlagen und den im Angebot/Auftrag umrissenen Leistungspositionen. Mehr- oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die Preise beruhen auf folgender Abrechnungsbasis. Die Fläche der größten Schale eines Elements wird abgerechnet. Aussparungen und Ausklinkungen werden komplett übermessen und bei Schrägelementen wird der Rechteckquerschnitt abgerechnet. Die Abrechnung der Stahlmengen erfolgt auf der Grundlage der Produktionsmassen zuzüglich eines prozentualen Aufschlags von 10% für Handling, Zwischenfinanzierung und Verschnitt.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl jeweils die getätigten Lieferungen oder planabschnittsweise gesondert abzurechnen. Eine Schlussrechnung wird nicht erstellt.

(4) Im Angebotspreis sind die Umplanung oder die Erstellung der Verlege- bzw. Montagepläne enthalten. Sollten nach Erstellung des Verlege- und Montageplanes und der dazugehörenden statischen Berechnung Änderungen eintreten, die die Ergänzung oder Neubearbeitung dieser Unterlagen erfordert, so sind diese Arbeiten gesondert nach der HOAI zu vergüten. Im Angebotspreis sind weiter nicht enthalten die Nachbehandlung, Spachtelung und das Schließen der Fugen und der Montagehülsen.

(5) Die vereinbarten Preise für die Liefergegenstände und die Fracht gelten nur für die bei Abgabe des Preises bekanntgegebene Liefermenge und die ausgeschriebene Formgebung und Stückzahl der Fertigteilelemente. Wird die Liefermenge nachträglich reduziert oder ergeben sich Änderungen bei der konstruktiven Bearbeitung, kann der Verkäufer eine angemessene Erhöhung des Preises für die Liefergegenstände verlangen. Die Fracht basiert auf den angegebenen Mengen je Anlieferung. Mindermengen berechtigen zu einer Ausgleichsfracht.

(6) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(7) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Der Käufer wird hierauf in den Rechnungen jeweils gesondert hinweisen.

(8) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



§ 5 Lieferung, Abladen, Lieferzeit, Rücktritt



(1) Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Käufer. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass seine Baustelle ohne Gefahr für die vom Verkäufer eingesetzten Transportfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 40t zu erreichen ist. Etwaige durch das Fehlen dieser Wege entstehende Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Käufers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den fahrbaren Weg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu geschehen. Die Anlieferung schließt eine Entladezeit von höchstens einer Stunde je 100qm Decke oder 50qm Wand ein. Wartezeiten oder längere Entladezeiten, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, sind nach dem Stundensatz oder der Preisliste des Verkäufers besonders zu vergüten. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Käufer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

(2) Das Abladen der Elemente auf der Baustelle erfolgt durch einen bauseits gestellten Kran oder durch ein Kranfahrzeug des Verkäufers, der auf dem LKW montiert ist. Bei der Auswahl des Krantyps ist der Verkäufer durch Angabe der Elementgewichte behilflich. Die Angaben sind unverbindlich. Übernimmt der Verkäufer die Beauftragungen eines Kranunternehmens und/oder die zeitliche Abstimmung mit ihm, so erfolgt dies ausschließlich im Auftrag und der Verantwortung für den Käufer. Die Festlegung der Elementgrößen unter Berücksichtigung der Tragkraft des Krans setzt die verbindliche Vorgabe des Kranstandortes und des Krandiagramms voraus. Sie kann zu kleineren Elementgrößen mit Mehrkosten für den Käufer führen. Wird die Anlieferung mit einem Kranfahrzeug des Verkäufers vereinbart, so hat der Käufer die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der LKW auf 2-3m an das zu erreichende Gebäude heranfahren kann. Das vereinbarte Hochziehen der Bauelemente mit dem Kran des Verkäufers umfasst in diesem Falle nur das Hochziehen auf Geschosshöhe. Ist das Hochziehen aus Gründen nicht möglich, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, wird das Bauelement an Ort und Stelle abgesetzt. Zu einer Minderung der Vergütung berechtigt dies nicht. Für das Entladen der Bauelemente müssen mindestens 3 Hilfskräfte durch den Käufer zur Verfügung gestellt werden. Der Käufer trägt ferner die Verantwortung, dass der Schwenkbereich des Krans und der vorgesehene Absetzort frei sind, sodass ein Abladen gefahrlos möglich ist.

(3) Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Verantwortung für die Auswahl des Transportmittels sowie die beförderungssichere Befestigung der Ladung. Bei Beauftragung eines Frachtführers oder Spediteurs ist es Sache des Käufers, den Frachtführer oder Spediteur entsprechend zu verpflichten.

(4) Endgültige Liefertermine können erst nach technischer Klärung und Freigabe der Pläne durch alle Beteiligten vereinbart werden. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Zugesagte Liefertermine beziehen sich immer nur auf den Liefertag, nicht aber eine bestimmte Lieferstunde. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(5) Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Werden Teillieferungen vom Käufer verlangt, hat dieser die hiermit einhergehenden Mehrkosten zu tragen.

(7) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare oder vom Verkäufer nicht beeinflussbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Fahrzeugpannen, Verkehrsstau, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(8) Der Verkäufer ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten (20% und mehr), die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche Senkungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten (20% und mehr) die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Dem Verkäufer bis zum Rücktritt entstandene Kosten trägt der Käufer.

(9) Meldet der Verkäufer Aufträge zur Kreditversicherung an und sollte der Auftrag vom Versicherer nicht angenommen werden, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht hat der Verkäufer auch dann, wenn er nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhält, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Käufers verschlechtert haben oder der Käufer seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer Zahlung vor Produktionsbeginn leistet. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist, das Kreditlimit des Käufers überschritten ist oder die anstehende Lieferung nicht mehr gedeckt ist. Unbeschadet des Rechts auf Rücktritt ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen erst wieder verpflichtet, wenn für eine ausreichende Absicherung der Lieferung gesorgt ist.

(10) Im Falle des Lieferverzuges hat der Käufer dem Verkäufer nach vorheriger Aufforderung innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt der Käufer den Rücktritt, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er der Verkäufer zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Käufer keine Erklärung gegenüber dem Verkäufer ab, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur Schadensersatz wegen der verspäteten Lieferung verlangen. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich der Ersatz des Verzugsschadens außerdem für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5% des Wertes der betroffenen (Teil-)Lieferung. Bei Lieferzeitüberschreitungen um bis zu einer Stunde sind Schadensersatzansprüche auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sofern die Leistungen in mehreren Leistungsabschnitten zu erbringen sind, gelten die vorstehenden Regelungen nur für den nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungsabschnitt, nicht aber für den ganzen Vertrag.

(11) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des §8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(12) Bestellte Liefergegenstände sind in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen nach Produktionsfreigabe abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt, seine Rechnung zu stellen und Zahlung zu verlangen. Im Übrigen ist der Verkäufer berechtigt, nach Aufforderung zur Abnahme eine Lagergebühr von 0,50% pro Woche ab angefangener fünfter Lagerwoche, bezogen auf den Kaufpreis, zu erheben. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abnahme der Liefergegenstände wird dadurch nicht aufgehoben. Entsorgungskosten bezahlter aber nicht abgeholter Waren hat der Käufer zu tragen.



§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme



(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 56626 Andernach / Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit keine bestimmte Versandart oder Verpackung vereinbart ist, bestimmt diese der Verkäufer. Bestimmt der Käufer eine besondere Versandart, wie z.B. die Anlieferung mit Maschinenwagen oder mit nur teilweise beladenen Zügen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind
  • der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die Montage vorgenommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.



§ 7 Gewährleistung



(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind vor dem Entladen auf offensichtliche Beschädigungen und nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten unverzüglich sorgfältig zu untersuchen, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Vollzähligkeit der Aussparungen und Einbauteile. Die gelieferten Gegenstände gelten als genehmigt, wenn der Käufer diese unverzügliche Prüfung unterlässt und/oder der Mangel nicht binnen 7 Werktagen schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt wird. Zeigt sich der Mangel erst später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich erfolgen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Bei Zwischenlagerungen der Produkte oder Aufrichten von Wänden auf der Baustelle entfällt die Haftung aus Beschädigungen des Produktes. Kleinere Beschädigungen wie kleinere Ausbrüche oder Brüche in den Ecken oder leichte Abplatzungen oder feinere Risse im Rahmen anerkannter Rissbreitenbeschränkung stellen keinen Mangel dar und sind vom Kunden zu beheben.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in §8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich macht oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Sofern Mitarbeiter oder Beauftragte des Verkäufers Einweisungen in die Verarbeitung des Produktes vornehmen oder bei Störungen im Zuge der Verarbeitung Hilfestellung leisten, so bezieht sich diese Tätigkeit – sofern nichts anderes vereinbart wird – allein auf die allgemeine Verarbeitung der Produkte sowie die Überprüfung der vom Verkäufer vertriebenen Produkte. Eine Haftung oder Gewährleistung für die Verarbeitung und die ordnungsgemäße Herstellung des Werkes durch den Käufer wird damit nicht begründet.



§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens



(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht
  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sons­tigen Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
(3) Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 1.500.000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Durch statische Berechnungen, Verlegepläne oder die Überwachung des Einbaus von Bauteilen wird keine Haftung für die richtige Herstellung am Bau seitens des Verkäufers übernommen.

(8) Der Einsatz des Kranführers, eines Richtmeisters oder andere Hilfspersonal des Verkäufers dient der Unterweisungen und Schulung, nicht der Montage. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für den bauseitig fachgerechten Einbau der Elemente.

(9) Die Einschränkungen dieses §9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.



§ 9 Eigentumsvorbehalt



(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Betonfertigteile (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Käufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Ansprüche auf Werklohn, Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.



§ 10 Schlussbestimmungen



(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers 56626 Andernach / Deutschland oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist 56626 Andernach / Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Dies gilt auch für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder des Vertrages.



§ 11 Datenschutzhinweis



Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach §28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.



II. Technische Bestimmungen



Die Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte des Verkäufers führen, wie z.B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit sie die DIN-Normen erfüllen.

Die Lieferung von Bauteilen in Sichtbetonqualität, dessen Ansichtsflächen zum Beispiel gestalterische Funktionen erfüllen und ein vorausbestimmtes Aussehen haben sollen, ist nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und in ihrer Qualitätsanforderung präzise umschrieben oder klassifiziert sind. Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Abweichungen von gezeigten Mustern (auf Beispielbaustellen oder im Verlauf einer Werksbesichtigung) berechtigen nicht zu Beanstandungen. Vom Verkäufer in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen in seinen Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert und nicht verschmutzt sind und vom Käufer auf dessen Kosten sortiert angeliefert werden.

Ladehölzer, Paletten, Transportanker, Versetzhilfen und sonstige Verladematerialien werden berechnet. Sie werden dem Käufer wieder gutgeschrieben, soweit er sie dem Verkäufer innerhalb von 4 Wochen unbeschädigt und frachtfrei zurückgibt.

Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.

Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Farben, Preise, Leistungen und dergl. sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangabe im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Soll der Liefergegenstand auf bauseits erstellten Fundamenten oder Grundplatten aufgestellt werden, so ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die bauseits erstellten Anlagen bei Lieferung ordnungsgemäß aufnahmebereit sind. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das weitere Vorgehen zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Die hierdurch dem Verkäufer entstehenden Mehrbelastungen sind vom Käufer zu tragen.

Für die Montage gelten die Montageanleitung der SySpro für Doppel- und Thermowände inkl. Verlegeanleitung für Elementdecken in der jeweils aktuellen Fassung, nachzulesen auf der Webseite www.abi-beton.de in den jeweiligen Produkten unter der Rubrik "Technische Details".

Die Bereitstellung von Montagematerial und/oder Montagehilfen ist nicht Vertragsgegenstand.



Andernacher Bimswerk GmbH & Co. KG, Füllscheuerweg 22, 56626 Andernach
Stand 01.07.2017